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Montag, 27. April 2015

RA K. Grubwinkler - Haftung des Geschäftsführers bei Pflichtverletzungen und falschen Entscheidungen – 04.2015

RA K.Grubwinkler, Freilassing
lmv-joboerse.de:
RA Konstantin Grubwinkler, Freilassing: Die Kernkompetenzen liegen im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Existenzgründungsberatung, Wirtschaftsrecht sowie Handelsrecht. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Fragen zum § 43 I GmbHG  und gibt Antworten für GmbH-Geschäftsführer zu Fragen der Haftung bei Schaden. RA Konstantin Grubwinkler: „Der Geschäftsführer hat die Pflicht, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wird diese Pflicht verletzt, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Daraus folgt leider auch, dass der Geschäftsführer für unternehmerische Fehlentscheidungen haften kann.“
RA K. Grubwinkler, Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte, Freilassing /+49 8654 77 67 333 / ... read more in lmv-jobboerse - agrartechnik-jobs

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